Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
1.1 Für alle Verträge der RAISA eG (Genossenschaft) mit Vertragspartnern (Unternehmer und Verbraucher) im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts, auch für zukünftige, sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Genossenschaft bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Genossenschaft absenden.
1.3 Für die nachfolgend genannten Sparten gelten vorrangig folgende Sonderbedingungen in der jeweils gültigen Fassung:
• Saatgut: Allgemeine Verkaufs- und
Lieferbedingungen für Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut (AVLB Saatgut).
• Kartoffeln: Für das inländische
Handelsgeschäft Berliner Vereinbarungen, für das ausländische Handelsgeschäft RUCIP-Bedingungen.
• Getreide/Raps: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel.
• Futtermittel: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, sofern nicht abweichende Regelungen in Futtermittelschlussscheinen vereinbart wurden.
• Logistik: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp) 2017.

2. Vertragsabschluss
Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Genossenschaft maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

3. Kontrolle der Abrechnung
Von der Genossenschaft erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Genossenschaft binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung schriftlich mitzuteilen. Sollte die Genossenschaft binnen der 14 tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der Genossenschaft ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Genossenschaft nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.

4. Zahlung
4.1 Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen der Genossenschaft ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet.
4.2 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.
4.3 Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.
4.4 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Genossenschaft, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.
4.5 Der Vertragspartner der Genossenschaft kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Genossenschaft nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner der Genossenschaft kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
4.6 Im Falle einer Zahlung im SEPA Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt die Genossenschaft den Vertragspartner bei einmaliger SEPA Lastschrift und bei jeder SEPA Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens einen Werktag vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPA Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt die Genossenschaft den Vertragspartner spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.

5. Kontokorrent
5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
5.2 Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der Genossenschaft mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
5.3 Die Genossenschaft ist berechtigt, die fälligen Forderungen mit einem anderen, banküblichen Zinssatz für geduldete Überziehungskredite in laufender Rechnung am Bankplatz der Genossenschaft zu verzinsen. Der Vorstand beschließt den jeweils gültigen Zinssatz. Der Zinssatz beträgt mindestens 12 Prozent.
5.4 Die Kontoauszüge der Genossenschaft per 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Genossenschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

6. Preisfestsetzung
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Genossenschaft berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.

7. Haftung
7.1 Schadensersatzansprüche des Vertragspart-ners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
7.2 Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
• der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
• der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
• der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
• der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
• der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.3 Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
7.4. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Genossenschaft.
7.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Mängelansprüche
Die Genossenschaft haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen, außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB, ausgeschlossen. Die Genossenschaft haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwend-bares Recht
9.1 Die Geschäftsräume der Genossenschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
9.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Genossenschaft am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
9.3 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und der Genossenschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

Für Lieferungen der Genossenschaft gelten zusätzlich die Regelungen der Ziffern
10 bis 16.

10. Lieferung
10.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Genossenschaft auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dieses nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und im Streckengeschäft.
10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.

11. Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

12. Mängelrügen
12.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
12.2 Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Herabsetzung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Regelungen des § 445a BGB bleiben unberührt.
12.3 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Genossenschaft gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

13. Leistungsstörungen
13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
13.2 Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
13.3 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Genossenschaft. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossenschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Genossenschaft das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die Genossenschaft.
14.4 Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
14.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
14.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.

15. Rücksendekosten im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts die regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen.

16. Wertersatzpflicht im Fernabsatzge-schäft mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.

17. Steuern, Abgaben, Zölle
17.1 Voraussetzung für die Lieferung zoll- und/oder steuerbegünstigter Waren ist der dem Verwendungszweck entsprechende offizielle Erlaubnisschein. Dieser ist der Genossenschaft rechtzeitig, spätestens jedoch bei Auslieferung, vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt, nicht verlängert oder entzogen, wird die Genossenschaft die Ware unter Berücksichtigung der am Tag der Lieferung geltenden allgemeinen Zoll- und Steuersätze liefern und abrechnen.
17.2 Die Genossenschaft ist weder berechtigt noch verpflichtet, die Gültigkeit des Erlaubnisscheines und die gesetzlichen Voraussetzungen zur Abgabe von begünstigten Lieferungen zu prüfen. Ausschließlich der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisscheines die Verlängerung oder Erneuerung zu veranlassen. Der Vertragspartner hat dafür unaufgefordert zu sorgen, dass der Genossenschaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung ein gültiger Erlaubnisschein vorliegt.
17.3 Ist der Vertragspartner Treuhänder im Sinne der jeweils gültigen Bestimmungen nach dem Energiesteuergesetz oder Händler/Zwischenhändler, der keinen eigenen Besitz an abgabenbegünstigten Waren erlangt, so haftet er der Genossenschaft gegenüber für die auf der Ware ruhenden Abgaben.

18. Verbraucherstreitbeilegung
Die Genossenschaft nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Stand: September 2018

Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017

Im angehängten PDF-Dokument finden Sie die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.

AGB Tank-Kundenkarte

1. Allgemeines
Der Verwendung einer Tankkarte liegen die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Tankkarteninhaber der RAISA eG, die Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der RAISA eG sowie ein wirksam zustande gekommener Kartenvertrag zu Grunde. Für die Benutzung der Waschanlage gelten die an der Waschanlage ausgehängten Benutzungsbedingungen der RAISA eG. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbe-dingungen werden nicht Vertragsbestandteil, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2. Kartenbindung
Die Tankkarte gilt nur für die im Kartenantrag aufgeführten Kraftfahrzeuge. Im Falle einer firmenbezogenen Tankkarte gilt die Tankkarte für die im Antrag aufge-führte Firma. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung der RAISA eG möglich.

3. Beschaffenheit
Die Beschaffenheit der Ware entspricht den allgemeinen handelsüblichen Best-immungen. Alle Muster, Proben, Mitteilungen von Analysedaten geben Anhalts-punkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen sind zulässig.

4. Abrechnung/Zahlungspflicht
a. Lieferungen und Leistungen erfolgen im Namen und für Rechnung der RAISA eG. Basis für die Abrechnung sind grundsätzlich die am Transaktionstage gültigen Preise an den Tankstellen der RAISA eG. Abrechnungsgrundlage sind die bei jeder Benutzung der Karte gespeicherten/ausgedruckten Daten. Die Abrechnung der mittels Tankkarte bezogenen Waren erfolgt jeweils zur Monatsmitte und Monatsende. Die Rechnungsbeträge werden von der RAISA eG per Abbu-chungsverfahren bzw. Lastschriftverfahren eingezogen.

b. Die Zahlungsverpflichtung des Tankkarteninhabers entsteht mit der Abnahme der Waren bzw. mit der Inanspruchnahme der Leistungen. Die von der RAISA eG erstellten Rechnungen sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Bis zur vollstän-digen Bezahlung verbleibt die Ware im Eigentum der RAISA eG.

c. Verzug tritt ohne weitere Mahnung nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels oder bei fehlgeschlagener Bankabbuchung bzw. Lastschrifteinlösung ein. Dadurch wird die Gesamtforderung fällig. Für die Dauer des Verzuges findet eine Verzin-sung von 5 Prozentpunkten (bei Unternehmern 8 Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz statt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Tankkarteninhaber bleibt in diesem Falle der Nach-weis eines geringeren Schadens vorbehalten. Die RAISA eG ist berechtig, vom Tankkarteninhaber Sicherheiten zu verlangen.

d. Gegen die Ansprüche der RAISA eG kann der Tankkarteninhaber nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festge-stellt ist.

5. Rechnungsprüfung
Der Tankkarteninhaber ist zum Ausdruck einer Quittung nach dem jeweiligen Tankvorgang verpflichtet. Die darauf quittierten Tankungen gelten als empfangen. Der Tankkarteninhaber hat die Rechnungen unverzüglich zu prüfen und spätes-tens sechs Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich unter Angabe aller in der Rechnung beanstandeten Daten und der vollständigen Begründung seiner Bean-standung anzuzeigen. Anderenfalls ist jede Beanstandung ausgeschlossen und der Rechnungssaldo gilt als gebilligt, es sei denn, die Rechnungsprüfung ist ohne Verschulden des Tankkarteninhabers unmöglich gewesen. Auf diese Rechtsfolge weist die RAISA eG in ihren Rechnungen ausdrücklich hin. Zahlungsfrist und -pflicht werden dadurch nicht gehemmt.

6. Gewährleistung/Lieferung
a. Reklamationen wegen der Qualität und/oder Quantität der Waren sind bei der RAISA eG bei erkennbaren Mängeln innerhalb 24 Stunden nach Empfangnahme der Ware, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Entdeckung des Mangels, schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Für Verbraucher gelten abweichend hiervon die gesetzlichen Bestimmungen.

b. Die RAISA eG ist nicht zur Lieferung verpflichtet. Bei höherer Gewalt, Nichtbe-lieferung durch Vorlieferanten, sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen und Änderungen des Tankstellennetzes der RAISA eG, die die Lieferung unmöglich machen oder erschweren, kann die RAISA eG nicht haftbar gemacht werden.

7. Haftung
a. Die RAISA eG haftet - unbeschadet sonstiger Ansprüche des Tankkarteninha-bers aus dem gleichen Sachverhalt - auf Schadensersatz nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihrer Organe, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehil-fen. Auch ihre Organe, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften selbst nur auf Schadensersatz - unbeschadet sonstiger Ansprüche des Tankkarteninhabers aus dem gleichen Sachverhalt - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Satz 1 und 2 gelten nicht für Schäden, die auf der Verletzung einer Hauptleistungspflicht beruhen.

b. Für den Fall der Haftung beschränkt sich der zu leistende Schadensersatz auf den typischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden, der in der Regel maximal dem dreifachen Wert der Lieferung entspricht.

c. Die Haftungsbegrenzungen nach vorstehenden Ziffern 7. a. und 7. b. gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in den Fällen, in denen eine solche Haftungsbe-grenzungen gesetzlich untersagt wird.

d. Der Tankkarteninhaber hat das Kraftfahrzeug nach jedem Tank- bzw. Wasch-vorgang auf eventuelle Beschädigungen hin zu untersuchen. Eventuelle Beschä-digungen am Kraftfahrzeug des Tankkarteninhabers, für die die RAISA eG haftbar gemacht wird, sind sofort nach dem Tank- oder Waschvorgang dem vor Ort tätigen Personal der RAISA eG anzuzeigen.

8. Kartenverlust/Haftung
a. Diebstahl, Verlust oder sonstiges Abhandenkommen der Tankkarte hat der Tankkarteninhaber unverzüglich der RAISA eG mitzuteilen. Dabei hat er die Kunden- und Tankkartennummer, den Ort, die Zeit und die Art des Verlustes anzugeben. Entsprechendes gilt, wenn Unbefugte Kenntnis von dem PIN-Code erlangen oder der begründete Verdacht hierzu besteht. In diesem Fall wird dem Tankkarteninhaber gegen Zahlung eines Pfands eine neue Tankkarte zur Verfü-gung gestellt. Für den Fall der Wiedererlangung der gesperrten Karte hat der Tankkarteninhaber diese unverzüglich an die RAISA eG zurück zu geben.

b. Die Haftung des Tankkarteninhabers endet nach Eingang der vollständigen telefonischen Unterrichtung gem. Ziffer 8. a. Stammt der Verlust aus seinem Verantwortungsbereich, haftet der Tankkarteninhaber über den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung hinaus. Dies gilt insbesondere für den Fall der Verletzung der vertraglichen Sorgfalts- und Aufsichtspflichten.

9. Kartensperre/Kündigung
a. Die RAISA eG ist jederzeit berechtigt, die Benutzung der Tankkarte zu unter-sagen, die Geschäftsbeziehung zu beenden oder die Tankkarte zu sperren. Der Tankkarteninhaber kann die Geschäftsbeziehung durch Rückgabe der Tankkarte jederzeit beenden.

b. Nach Nutzungsuntersagung, Beendigung der Geschäftsbeziehung bzw. Sperre der Tankkarte(n) hat der Tankkarteninhaber sämtliche Tankkarte(n) unverzüglich an die RAISA eG zurück zu geben.

c. Die Tankkarte wird insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ge-sperrt. Ein wichtiger Grund liegt vor:

- wenn Rechnungen trotz Fälligkeit und einer Mahnung nicht beglichen werden;
- wenn Abbuchungsauftrag oder Einziehungsermächtigung widerrufen wird;
- wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird;
- wenn sich die Vermögensverhältnisses nicht nur unerheblich verschlechtern
oder zu verschlechtern drohen.

10.Pflichten des Tankkarteninhabers
a. Der Tankkarteninhaber sorgt dafür, dass bei der Benutzung der Tank- oder Waschanlage keine Schäden an diesen oder sonstigen zum Inventar gehörenden Gegenständen entstehen. Das Verschütten von Kraftstoff ist zu vermeiden. Für Schäden, die an der Tankanlage, der Waschanlage oder anderen zur Tankstelle gehörenden Gegenständen durch das Verhalten des Tankkarteninhabers oder eines von ihm zur Benutzung der Tankkarte berechtigten Dritten, wie z.B. Erfül-lungs- oder Verrichtungsgehilfen, entstehen, haftet der Tankkarteninhaber.

b. Rauchen sowie das Verwenden von Mobilfunkgeräten ist auf dem Tankstellen-gelände verboten.

11. Mitteilungspflichten des Tankkarteninhabers
a. Störungen und Beschädigungen der Tankstelle einschließlich der Waschanlage hat der Tankkarteninhaber der RAISA eG unverzüglich mitzuteilen.

b. Der Tankkarteninhaber ist verpflichtet, Änderungen der Wohn-/ Geschäftsa-dresse, der Kontoverbindungen sowie der Rechtsverhältnisse bekannt zu geben.

c. Wird über das Vermögen des Tankkarteninhabers der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, oder verschlechtern sich seine Vermögens-verhältnisse so sehr, dass Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähig-keit besteht, hat der Tankkarteninhaber unverzüglich die RAISA eG von diesen Umständen in Kenntnis zu setzen.

12. Schriftform
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Klausel.

13. Änderungen der Geschäftsbedingungen
Über Änderungen der Geschäftsbedingungen wird der Tankkarteninhaber unter-richtet. Mit Nutzung der Tankkarte nach Zugang der Änderungsmitteilung erkennt der Tankkarteninhaber die Neufassung der AGB an. Hierauf wird er ausdrücklich in der Änderungsmitteilung hingewiesen.

14. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.

15. Gerichtsstand
Für Unternehmer gilt der Sitz der RAISA eG als Gerichtsstand für alle Streitigkei-ten aus der Geschäftsverbindung – auch nach deren Beendigung. Dies gilt auch für juristische Personen des Privatrechts und öffentlichen Rechtes sowie des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

16. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand 04.2008

Widerrufsbelehrung für Verbraucher

Nur für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern
Widerrufsbelehrung für Verbraucher
Wenn Sie Verbraucher sind und einen Vertrag über die Lieferung von Waren mit uns
abschließen, gilt nachfolgende Widerrufsbelehrung einschließlich Widerrufsformular:
Widerrufsbelehrung

1. Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht
der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns RAISA eG, Wiesenstraße 8, 21680 Stade, 04141-4006-0 (Tel.),
04141-4006-44 (Fax) und info@raisa.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versendeter
Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das
beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor
Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

2. Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben,
einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine
andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigere Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich
und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf
dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie
bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes
vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir holen die Waren ab. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf
höchstens etwa 50,00 EUR geschätzt. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn
dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht
notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Datenschutzinformation DSGVO für Kunden

Unsere Datenschutzinformation DSGVO für Kunden finden Sie im unten stehenden PDF-Dokument.

Hamburger Futtermittelschlussschein 1A

Den Hamburger Futtermittelschlussschein 1A finden Sie im unten stehenden PDF-Dokument.

Verzugszinssätze ab dem 01.10.2023

Gemäß erfolgter Ankündigung auf den Herbstsprechtagen werden sich die Verzugszinssätze für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zum 01.10.2023 ändern. Die ab diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Zinssätze können unter folgendem Link abgerufen werden.